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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

.Im Falle einer Krankheit der pflegenden Eltern oder Pflegeperson des Patienten kommt die Verhinderungspflege zum Tragen

Ein/e Mitarbeiter/in kann in dem Fall einer Verhinderung der Pflegeperson kurzfristig einspringen, und die Pflege des Patienten übernehmen. Hierbei muss es sich nicht um Fachpflegekräfte handeln. Damit ist das lückenlose Fortbestehen der benötigten Zuwendung für den Patienten gesichert. Die Verhinderungshilfe wird nach Antrag von der Pflegekasse gewährt und kann auch für das ganze laufende Jahr gestellt werden, wenn die Pflegeperson z.B. wiederkehrende Behandlungen und Termine wahrnehmen muss